Über das Vermögen der Maple Bank GmbH wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 11. Februar 2016 um 13:07 Uhr zu GZ: 810 IN 128/16 M-18-5 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Gemäß § 20 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A ist die CCP.A berechtigt, die Abwicklungsvereinbarung mit einem Clearingmitglied bei Vorliegen von wichtigen Gründen aufzulösen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn über das Clearingmitglied ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist.
Aus diesem Grund beschließt die Geschäftsführung der CCP.A, die Abwicklungsvereinbarung mit der Maple Bank GmbH gemäß § 20 Abs. 1 lit. a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Am 6. Februar 2016 hat die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bezug auf das Clearingmitglied Maple Bank GmbH ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot ("Moratorium") erlassen. Aus diesem Anlass wurde die Börsemitgliedschaft der Maple Bank GmbH am 8. Februar 2016 von der Wiener Börse AG ruhend gestellt. In der Folge wurde die Maple Bank GmbH von der Abwicklungsteilnahme suspendiert und ein sonstiger Verzug gemäß § 34 Abs. 1 lit. e der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP.A erklärt. Dies wurde der NCA ordnungsgemäß gemeldet.
Alle offenen Verpflichtungen der Maple Bank GmbH wurden am 9. Februar in Ausübung des Verzugsprozesses vollständig abgewickelt. Dies hatte keine Auswirkungen auf andere Clearingmitglieder, insbesondere kam es zu keinem Rückgriff auf zugeordnete Eigenmittel der CCP.A, sowie zu keiner Inanspruchnahme des Ausfallfonds.