Allgemeine Informationen

Wo kann ich allgemeine Informationen zur Mitgliedschaft erhalten?

Informationen bezüglich einer Mitgliedschaft bei der CCP Austria finden Sie im Downloadbereich Unterlagen für Neumitglieder. Weitere Fragen senden Sie bitte an Office​(a)​ccpa.at oder wenden Sie sich telefonisch an: +43 1 533 22 44 - 2887.

 

Welche Verträge und Vereinbarungen mit der CCP Austria müssen u.a. unterschrieben werden?
  • Abwicklungsvereinbarung zwischen Clearingmitglied und CCP.A
  • Abwicklungsservice-Vereinbarung zwischen GCM und NCM
  • Erklärung über die Übernahme der Funktion als Abwicklungs-Agent

 

Wie funktioniert das Clearing?
  • Das Clearing erfolgt über die Central Counterparty (CCP) Austria GmbH.
  • Das Clearing und Settlement der Geschäfte erfolgt t+2.
  • Positionen eines Handelstages werden nach Handelsschluss genettet.

 

Welche Gebühren verrechnet die CCP Austria?

Nähere Informationen zu den Clearing-Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung der CCP Austria.

 

Wer ist für die Sicherheitenhinterlegung verantwortlich?

Das Clearingmitglied ist für die Hinterlegung der Abwicklungssicherheiten selbst verantwortlich. Für Non-Clearingmitglieder ist der jeweilige General-Abwicklungsteilnehmer für die Hinterlegung der Abwicklungssicherheiten bei der OeKB als Abwicklungsbank verantwortlich.

 

Wie werden die Sicherheitsanforderungen berechnet?

Die Berechnung der Sicherheitenerfordernisse erfolgt auf Basis der offenen saldierten Geschäfte unter Verwendung von Risikofaktoren. Weitere Informationen zur Sicherheitenberechnung finden Sie hier

Kündigung

Wann kann gekündigt werden?

Die Kündigung (§ 18 AGB) kann jederzeit schriftlich ohne Angabe von Gründen erfolgen, für die Autorisierung ist ein Unterschriftenverzeichnis beizulegen. Die Kündigung wird unmittelbar an das Börseunternehmen gemeldet.

 

Welche Auswirkung hat die Kündigung auf die Mitgliedschaft bei der Wiener Börse?

Rechte und Pflichten aus einer Clearingmitgliedschaft enden erst mit Widerruf der Teilnahme durch das Börseunternehmen.

Wurde die Mitgliedschaft beim Börseunternehmen nicht gekündigt, muss das Clearingmitglied, bevor es die Clearingmitgliedschaft beenden kann, ein Non-Clearingmitglied werden.

 

Wann wird die Kündigung wirksam?

Wenn alle offenen Geschäfte, für deren Abwicklung das Clearingmitglied zu sorgen hat erfüllt wurden und alle Verpflichtungen auch jene aus seiner Börsemitgliedschaft inkl. Steuern & Gebühren erfüllt sind.

 

Wann endet die Beitragsverpflichtung zum Ausfallfonds und wann werden die Beiträge zurückbezahlt?

Die Beitragsverpflichtung erlischt entweder einen Monat nach Wirksamkeit der Beendigung der Abwicklungsteilnahme oder einen Monat nach dem Tag, an dem alle Geschäfte abgewickelt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkunkt der spätere ist. (Ausnahme § 52 Abs.3 AGB)

Die Freigabe (§ 53 AGB) erfolgt nach Rücksprache mit dem Börseunternehmen, sobald alle Verpflichtungen inkl. Steuern & Gebühren aus beiden Mitgliedschaften erfüllt sind.

 

Wann können Konten und Depots geschlossen werden?

Sobald alle offenen Verpflichtungen gegenüber der CCP.A erfüllt sind, kann die Schließung bei der OeKB AG bzw. OeKB CSD beantragt werden, wobei die CCP.A die Freigabe erteilt.

Formulare und Checkliste zur Kündigung

 

Checkliste zur Teilnahmekündigung

Formular zur Kündigung der Abwicklungsteilnahme gemäß §18 AGB

Formular zur Unterbrechung / Aufhebung der Unterbrechung / Beendigung der Abwicklungsservice-Vereinbarung mit einem NCM gemäß §19 AGB